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Wer ein Industriegebäude mit einem Flachdach betreibt, trägt eine große Verantwortung: Die Sicherheit der Menschen, die dort arbeiten, steht an oberster Stelle. Doch die gesetzlichen Anforderungen an die Absturzsicherung sind komplex. Ob Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung oder spezifische DGUV-Vorschriften – für Betreiber und Planer ist es oft eine Herausforderung, alle relevanten Richtlinien und Normen korrekt umzusetzen.
Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen und Haftungsrisiken minimieren, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Sie zusammengefasst. Erfahren Sie hier alles über die Priorisierung von Schutzmaßnahmen – von der Gefährdungseinschätzung bis hin zum Vorrang des Kollektivschutzes. Geländersysteme, egal ob freistehend, oder fest installiert, bieten hierbei oft die sicherste und wirtschaftlichste Lösung, um Arbeiten an der Absturzkante dauerhaft abzusichern.
Sofern Flachdächer betreten werden müssen, besteht insbesondere am Dachrand, auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen und an Bodenöffnungen Absturzgefahr. Um dies zu verhindern, gibt es Gesetze, Vorschriften und Normen, die es einzuhalten gilt.
Diese Vorgaben basieren aufeinander beziehungsweise ergänzen sich. Sie beschreiben allgemeine und konkrete Maßnahmen zur Absturzsicherung und regeln die Verantwortlichkeiten (Haftung) von Sicherheitsbeauftragten, Unternehmern und Gebäudebetreibern.
Wenn Sie detailliertere Informationen zu den Absturzsicherungs-Vorschriften brauchen, wenden Sie sich gerne direkt an die Experten von Kee Safety. Gerne führen wir auch eine Beratung zur Einschätzung der Absturzgefahr direkt bei Ihnen vor Ort durch.
Weiterhin sind von Bedeutung: Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk, die DGUV Vorschrift 1, die Baustellenverordnung von 1998, die Planungsgrundlage für Dächer (DGUV Information 201-056/2025) und die DIN EN 14122.
Das ArbSchG von 1996 gibt vor, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ist. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
§3 der BetrSich beschreibt die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und stellt Anforderungen an die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. In §4 werden die Grundpflichten des Arbeitgebers beschrieben und unter anderem, in welcher Reihenfolge Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS2121/ 2018) wird geregelt, dass zur Absturzsicherung von Dachflächen dem Gefahrenschutz der Vorrang vor individuellem Gefahrenschutz eingeräumt werden muss. Die Schutzmaßnahmen sind in der folgenden Rangfolge auszuwählen: Absturzsicherungen, Auffangeinrichungen, individueller Gefahrenschutz.
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012) legt fest, dass bei Absturzgefahr eine Umwährung (Geländer) anzubringen ist. Diese muss eine Mindesthöhe von 1 Meter, ab 12 Meter Absturzhöhe mindestens 1,10 Meter aufweisen und einer Horizontallast von 300N/m standhalten.
In der DGUV Vorschrift 1/2013 wird festgeschrieben, dass bei Maßnahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen insbesondere die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer hat bei diesen Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach §4 des ArbSchG auszugehen.
Die DGUV Information 201-056 schafft eine Grundlage für die Planung und Ausführung von Absturzschutzsystemen auf Dächern gibt eine mögliche Klassifizierung von Dachflächen, in Abhängigkeit von beteiligten Personengruppen, Nutzung und Wartunginverallen, vor. In der im Herbst 2025 aktualisierten Fassung der DGUV Information 201-056, wurde der Vorrang von Kollektivschutzsystemen gegenüber Individualschutzsystemen, hervorgehoben.
Füllen Sie unten stehendes Formular aus und wir senden Ihnen umgehend ein Exemplar unserer Broschüre "Gesetze, Verordnungen & Normen für Absturzsicherungen" per E-Mail.