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Sorgen Sie als Betreiber für die Sicherheit auf Ihrem Flachdach, indem Sie die Vorschriften zur Absturzsicherung kennen und umsetzen. Nur so lässt sich ein Absturz mit gravierenden Folgen verhindern.
Hierzulande wird der Einsatz von Absturzsicherungen auf Dächern durch eine Vielzahl relevanter Gesetze und Vorschriften geregelt. Dabei ist es nicht immer einfach, den Überblick über die Vorgaben zu behalten. Aus diesem Grund haben wir hier für Sie die wichtigsten Vorschriften für Absturzsicherungen aufgelistet.
In den Vorschriften zur Absturzsicherung eines Flachdachs ist häufig auch die Rede von einem Geländer. Dieses zählt zum Kollektivschutz und ist eine besonders effektive Lösung, um mehrere Personen beispielsweise bei Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten an der Absturzkante zu sichern.
Sofern Flachdächer betreten werden müssen, besteht insbesondere am Dachrand, auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen und an Bodenöffnungen Absturzgefahr. Um dies zu verhindern, gibt es Gesetze, Vorschriften und Normen, die es einzuhalten gilt.
Diese Vorgaben basieren aufeinander beziehungsweise ergänzen sich. Sie beschreiben allgemeine und konkrete Maßnahmen zur Absturzsicherung und regeln die Verantwortlichkeiten (Haftung) von Sicherheitsbeauftragten, Unternehmern und Gebäudebetreibern.
Wenn Sie detailliertere Informationen zu den Absturzsicherungs-Vorschriften brauchen, wenden Sie sich gerne direkt an die Experten von Kee Safety.
Weiterhin sind von Bedeutung: Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk (BGV A1/ 2004), die Berufsgenossenschaftlichen Informationen 807 (2002) sowie die Baustellenverordnung von 1998 und die DIN 4426.
Das ArbSchG von 1996 gibt vor, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ist. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Die BetrSichV von 2002 schreibt die Gefährdungsbeurteilung nach Anhang 1-5 und "allgemeinen Grundsätze" des §4 ArbSchG nach §5 des ArbSchG vor. Kollektive Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Treppen und Leitern unterbrochen werden. Müssen die kollektiven Schutzmaßnahmen entfernt werden, ist für Ersatzmaßnahmen zu sorgen und nach Beendigung muss die kollektive Schutzmaßnahme unverzüglich wieder angebracht werden.
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS2121/ 2007) wird geregelt, dass zur Absturzsicherung von Dachflächen dem Gefahrenschutz der Vorrang vor individuellem Gefahrenschutz eingeräumt werden muss. Die Schutzmaßnahmen sind in der folgenden Rangfolge auszuwählen: Absturzsicherungen, Auffangeinrichungen, individueller Gefahrenschutz.
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012) legt fest, dass bei Absturzgefahr eine Umwährung (Geländer) anzubringen ist. Diese muss eine Mindesthöhe von 1 Meter, ab 12 Meter Absturzhöhe mindestens 1,10 Meter aufweisen und einer Horizontallast von 300N/m standhalten.
In den Grundsätzen der Prävention (BGV A1/ 2004) wird festgeschrieben, dass bei Maßnahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen insbesondere die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer hat bei diesen Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach §4 des ArbSchG auszugehen.
Die BGI 807/ 2002 legt fest, dass Bordbretter (Fußleisten) vorhanden sein müssen, wenn der Abstand des Seitenschutzes zur Absturzkante weniger als 0,3 Meter beträgt. Für die Pfosten ist Rohr zu verwenden, das bei Stahlrohr von 48,3 mm eine Wandstärke von 3,2 mm und bei Aluminiumrohr von 48 mm eine Wandstärke von 4mm hat.
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