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Die Gesetzeslage zur Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung ist in mehreren gesetzlichen Regelwerken klar definiert: ArbStättV (§3, §9), ArbSchG (§5, §6) und DGUV Vorschrift 1. Seit Juli 2017 gibt es sogar eine Technische Regel für Arbeitsstätten, nämlich die ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung", welche die Anforderungen der ArbStättV konkretisiert.
Die Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen wird in vielen Regularien als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat gehandhabt.
Seit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996 und der gesetzlichen Verankerung präventiver Maßnahmen wie der Gefährdungsbeurteilung sind die tödlichen Arbeitsunfälle deutlich zurückgegangen: waren es 1995 noch mehr als 1280, sind es 2014 bei ca. 4 Millionen mehr Erwerbstätigen nur noch die Hälfte.
Generell gilt: Eine Gefährdungsbeurteilung ist von jedem Betrieb für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz zu erstellen. Besonders kleine und mittelständische Betriebe stellen sich häufig die Frage nach dem notwendigen Umfang einer solchen Gefährdungsbeurteilung, denn es müssen viele potenzielle Gefahrenquellen berücksichtigt werden: mechanische, thermische und elektrische Einflüsse, Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, mögliche Brände oder Explosionen, und einige mehr.
Die BAuA und EU-OSHA (Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) geben auf Ihrer Website und in einer speziellen Broschüre nicht nur einen guten Überblick sondern auch gut umsetzbare Handlungsempfehlungen:
www.gefaehrdungsbeurteilung.de
Der Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung der BAuA beinhaltet neben der Art der Gefährdungen und deren Wirkung, deren Grenzwerten und Beurteilungskriterien auch Empfehlungen zu relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen.
Absturzgefahr besteht bereits ab einem Meter Höhe, und muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Folgende Kriterien müssen hierbei bedacht werden:
Absturzhöhe; körperliche Belastung; Abstand von der Absturzkante, die Beschaffenheit von Standplatz, Standfläche, Arbeitsumgebung; Witterungseinflüsse sowie die Beschaffenheit von der Arbeitsfläche in Bezug auf Öffnungen in Böden, Vertiefungen, Decken und Dachflächen. Weiterhin müssen unabhängig von der Höhe Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen angebracht werden, die sich an oder über Wasser bzw. flüssigen Stoffen befinden.
Kollektivschutz ist dem individuellen Gefahrenschutz immer vorzuziehen. Dies gilt nicht nur für Umwehrungen zum Beispiel am Dachrand, sondern auch bei der Sicherung von Öffnungen, wie zum Beispiel Lichtkuppeln.
Sollten Kollektivschutzmaßnahmen infolge betriebstechnischer Gründe nicht möglich sein, müssen Rückhalteeinrichtungen, wie Seilsicherungs- oder Anschlagsysteme, montiert werden. Als Individualschutz auf Flachdächern empfiehlt Kee Safety den mobilen Anschlagpunkt Kee Anchor®. Mit diesem werden Auffangsicherungen, Seilsysteme sowie Abseilsysteme ermöglicht.
Nur wenn die Einrichtung von Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen unmöglich ist, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) entsprechend der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Voraussetzungen zur Nutzung von PSAgA sind das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen, eine entsprechende Einweisung zur Nutzung der PSAgA sowie der Durchführung entsprechender Schutzmaßnahmen.
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